Verkehrsrecht

Verkehrszivilrecht | Kraftfahrzeugversicherung | Verkehrsstrafrecht

Langjährige Erfahrung

Das Verkehrsrecht bildet einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit.

Dazu zählen die Angelegenheiten aus den folgenden Bereichen:

Verkehrszivilrecht

Ansprüche zwischen den Beteiligten eines Verkehrsunfalls, Kauf und Vermietung von Fahrzeugen, insbesondere das Gewährleistungsrecht.

Kraftfahrzeugversicherung

Kfz-Haftpflicht, Teil-/Vollkaskoversicherung

Verkehrsstrafrecht

Fahrlässige Körperverletzung oder Unfallflucht und Ordnungswidrigkeitenrecht (d.h. Bußgelder, Fahrverbote und Punkte-Eintragungen in „Flensburg“ im Fahreignungsregister, FAER)

Besondere langjährige Erfahrung hat unsere Kanzlei im Bereich des Verkehrszivilrechts und speziell in der zivilrechtlichen Abwicklung der Schäden nach einem Verkehrsunfall. Wir unterstützen Sie in der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers und/oder Ihrer Kaskoversicherung. Unsere in diesem Bereich erfahrenen Mitarbeiter stehen Ihnen jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung.

Für Geschädigte

Nach einem Verkehrsunfall vertreten wir Sie zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Erstattung der folgenden typischen Schadenspositionen:

Wenning Rechtsanwälte

Sollten Sie verletzt sein außerdem:

Soweit es sich um ein Leasing- oder ein anderweitig finanziertes Fahrzeug handelt, sind einige Besonderheiten in der Abwicklung zu beachten. Wir helfen Ihnen, hier die nötigen Formalitäten gegenüber der Leasingbank einzuhalten.

FAQ - Geschädigter

1. Schuldfrage (sog. Haftung dem Grunde nach)

Auch vermeintlich klare Sachverhalte werden von Haftpflichtversicherern immer wieder in das Gegenteil verkehrt. Kritische und manchmal sogar suggestive Nachfragen der Versicherung verunsichern häufig auch diejenigen, die offen einräumen, den Unfall verschuldet zu haben. Häufig ergeben sich dann für die Versicherung Gelegenheiten, eine Mithaftung einzuwenden oder gar jede Haftung abzulehnen.

Außerdem ändert sich die erste Einschätzung der Unfallbeteiligten darüber, wer den Unfall verursacht hat, häufig aus den unterschiedlichsten Gründen. Die erste Einschätzung ist oft geprägt vom Eindruck des Unfalls. Unfallbeteiligte können unter Schock stehen. In aller Regel ist die erste Einschätzung eine laienhafte und nicht eine juristische, während man im Gespräch mit der eigenen Haftpflichtversicherung dann unter Umständen zu dem Ergebnis kommt, man sei doch nicht schuld.

Die Haftpflichtversicherung prüft dann ihre Eintrittspflicht selbst und unabhängig. Der Unfallbeteiligte und Versicherungsnehmer selbst hat darauf keinen Einfluss. Die Versicherung entscheidet unabhängig. Dabei kann es auf Umstände ankommen, auf die bisher niemand geachtet hat, und die Versicherung kann auch einfach zu einer anderen Bewertung kommen. Ob Ihnen nicht doch mindestens eine Teilschuld oder die sog. Betriebsgefahr (Mithaftung von 20–30 %) angelastet wird, kann dann schnell zum Problem werden.

Durch unsere Betreuung kann bereits von Beginn an der Sachverhalt juristisch bewertet und so aufgearbeitet werden, dass keine unnötigen Missverständnisse aufkommen. Wir geben für Sie die Schadensmeldung ab. Sie müssen nicht selbst Formulare ausfüllen und sich selbst nicht äußern.

2. Höhe der Ansprüche (sog. Haftung der Höhe nach)

Trotz der denkbaren Schwierigkeiten bei der Schuldfrage, ist dies in aller Regel das kleinere Problem, auch wenn Ärger um die Höhe einer etwaigen Mithaftung oft vorkommt.

Alltäglich und in nahezu allen Fällen relevant ist hingegen die Höhe des Schadensersatzes, also die Frage: Welcher Betrag steht Ihnen zu? – Versicherungen handeln (aus ihrer Sicht nachvollziehbar) im eigenen wirtschaftlichen Interesse.

Häufig werden Beträge gekürzt, bestimmte Positionen gar nicht erstattet, von denen ein Laie nicht weiß, dass er auf deren Erstattung einen Anspruch hat (bspw. die Ihnen zustehende Kostenpauschale oder Nutzungsausfallentschädigung). Besonders problematisch sind Abrechnungen der Haftpflichtversicherer bei fiktiver Abrechnung in Reparaturfällen, wenn Sie also nicht reparieren, was Ihnen gesetzlich freigestellt ist. Die Versicherer kürzen regelmäßig zahlreiche Positionen, die der eigene Sachverständige für erforderlich gehalten hat (bspw. Kosten für Verbringung des Fahrzeugs bei auswärtiger Lackiererei; Beilackierungskosten; Stundensätze einer Vertragswerkstatt; Kosten für Desinfektionsmaßnahmen wg. Covid-19 u.a.). Für all das ist generell dringend zu empfehlen, einen eigenen Sachverständigen des Vertrauens zu beauftragen.

Sie können also durchaus die Unfallregulierung selbst in die Hand nehmen und werden meistens auch Zahlungen erhalten. In vielerlei Hinsicht ist es aber möglich und nach unserer Erfahrung leider sehr wahrscheinlich, dass manche Beträge einfach nicht erstattet oder jedenfalls zu Unrecht gekürzt werden. Viele Versicherer klären die Geschädigten nicht oder nur unvollständig über ihre Rechte und Pflichten auf (Sie müssen z.B. keinen Sachverständigen und auch keine Werkstatt beauftragen, die Ihnen der Versicherer benennt).

3. Unsere Aufgabe

Unsere Aufgabe besteht darin aufzupassen, dass Sie zu Ihrem Recht kommen, keine Kürzungen und keine unnötigen Belastungen hinnehmen müssen. Wir lotsen Sie durch die gesamte Schadensabwicklung und kümmern uns um die Koordinierung aller beteiligten Firmen (Sachverständiger, Werkstatt, Abschlepp-/Mietwagenunternehmen u.a.). Durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts sind Versicherungen häufig vorsichtiger, sodass die Herstellung der „Waffengleichheit“ entscheidende Bedeutung hat.

All das geschieht am besten von Anfang an. Denn wenn bereits Schritte gemacht wurden, ggf. sogar schon teilweise reguliert wurde, lassen sich viele Dinge nicht mehr oder nur schwer korrigieren.

Sind Sie ohne Ihr Verschulden in einen Verkehrsunfall geraten, haben Sie gegen den Unfallverursacher (unter anderem) einen Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten. Sie können uns also ohne Kostenrisiko beauftragen. Soweit Sie den Verkehrsunfall alleinverschuldet haben, müssen Sie hingegen unsere Kosten vollständig übernehmen. Eine zum Zeitpunkt des Unfalls bestehende (Verkehrs-)Rechtsschutzversicherung kann unter Umständen dafür eintrittspflichtig sein.

Nein. Die Kosten des Rechtsanwalts gehören zum Unfallschaden und sind vom Haftpflichtversicherer zu erstatten, wenn der Unfall fremdverschuldet wurde.

Eine Rechtsschutzversicherung ist vor allem dann hilfreich, wenn unklar bzw. streitig ist, wer den Unfall verursacht hat. Die Rechtsschutzversicherung deckt dann hinsichtlich der Anwalts- und etwaiger Gerichtskosten das Risiko ab, dass Sie einen Teil Ihres Schadens – und damit auch die Anwaltskosten – nicht erstattet erhalten. Die Rechtsschutzversicherung ermöglicht es zudem, dass im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung die oft hohen Kosten für einen Sachverständigen des Gerichts abgedeckt sind.

Inwiefern Sie ein Kostenrisiko trifft, wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, werden wir bezogen auf Ihren Einzelfall besprechen und gemeinsam bewerten. Unsere Vorgehensweise richten wir danach aus.

Nach der derzeitigen Rechtsprechung der Gerichte geht man davon aus, dass Haftpflichtversicherern bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen vier bis sechs Wochen Zeit einzuräumen ist, den Unfallhergang und die eingetretenen Schäden zu prüfen. Bei unproblematischen und in der Verschuldensfrage eindeutigen Unfällen kann die Regulierung deutlich schneller gehen, schildern die Unfallbeteiligten den Unfallhergang unterschiedlich kann es deutlich länger dauern. Leider haben wir keinen Einfluss darauf, wie schnell der Versicherer reguliert. Wir beschleunigen aber das Verfahren dadurch deutlich, dass wir sehr schnell und umgehend Ihre Schäden anmelden, sobald sie feststehen, und ggf. bei dem Versicherer nachhaken.

Für Unternehmen

im Kfz -Bereich (Werkstätten, Sachverständigenbüros, Abschleppunternehmen, Mietwagenunternehmer, u.a.):

Wenning Rechtsanwälte

Oft nehmen Sie als Unternehmen Ihren Kunden den Aufwand der Auseinandersetzung mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer oder auch seinem Vollkaskoversicherer ab, indem Sie sich dessen Ansprüche auf Erstattung der Kosten abtreten lassen. Für Ihren Kunden ist dies ein wertvoller Service, für Sie kann das aber ungeahnten Aufwand verursachen. Außerdem sind einige Formalitäten beim Vertragsschluss zu beachten, deren Missachtung dazu führen kann, dass die Ansprüche letztlich nicht auf Sie übergehen und Sie nicht zur Geltendmachung berechtigt sind (Aktivlegitimation).

Seit Jahrzehnten haben wir Erfahrung im Aufbau und der Gestaltung von effizienten Prozessen, die dazu führen, dass Sie in Ihrem Unternehmen die Arbeitszeit, die für die Durchsetzung dieser Ansprüche nötig ist und häufig Personal bindet, auf ein Mindestmaß zurückfahren können. Während wir uns darum kümmern, dass Ihre Ansprüche vom Versicherer (ohne die vielfach unberechtigten Kürzungen) ausgeglichen werden, können Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Wir stehen Ihnen dabei als Ansprechpartner zur Verfügung, behalten in dem jeweiligen Schadenfall den Überblick und sorgen für eine möglichst schnelle Abwicklung, mit der am Ende nicht nur Sie, sondern auch Ihr Kunde zufrieden sein wird.

Neben häufig anzutreffenden Kürzungen im Bereich der Reparaturkosten (z.B. Verbringungskosten) und der Sachverständigenkosten (Pauschalen für Wege, Fotos, Abschriften u.a.) haben wir besondere und deutschlandweit anerkannte Expertise im Bereich der Mietwagenkosten. Rechtsanwalt Ulrich Wenning arbeitet seit Jahren mit dem Bundesverband der Autovermieter (BAV) zusammen und ist gefragter Vertreter vor Gericht im Streit um die Schätzung des sog. Normaltarifs (Schwacke, Fraunhofer, Nebenkosten etc.).

Viele regionale und überregionale Unternehmen (Autohäuser, Abschleppdienste, Sachverständigenbüros, Mietwagenunternehmen) profitieren bereits von unseren Konzepten der Unfallschadenregulierung. Gerne zeigen wir Ihnen Wege auf, Ihren Kunden die Auseinandersetzung mit den Versicherern abzunehmen, ohne sich durch langwierige Regulierungsprozesse zu blockieren.

Godesberger Allee 90
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